Knapp eine Woche ist die fünfte Jahreszeit schon wieder vorüber und für die Jecken am Rhein damit die feucht-fröhlichen Tage. So mancher Autofahrer nimmt es dabei auch leider nicht immer so genau mit der „Fahrtauglichkeit“. Ein dummer Fehler! Immerhin droht nicht nur ein ärgerlicher Sachschaden am Fahrzeug, sondern erhebliche Gefahr für den eigenen Leib und das Leben anderer…
Doch wie definiert sich eigentlich die „Fahrtauglichkeit“? Der Begriff Fahrtauglichkeit wird häufig als Synonym zum Rechtsbegriff der „Fahreignung“ verwendet. Dabei beschreibt die Fahrtauglichkeit jedoch „nur situationsbezogen die momentane Bereitschaft und Fähigkeit, ein Fahrzeug ordnungsgemäß zu steuern“. Diese Bereitschaft ist in der Situation: Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erheblich eingeschränkt.
Daher gilt für Verkehrsteilnehmer in der Probezeit eine deutliche Toleranzgrenze von 0,0 Promille!
„Alkohol am Steuer“ zählt bei Fahranfängern zu den sogenannten A-Delikten und diese bedeuten bei Verstoß unmissverständlich und unmittelbar: Der Lappen ist weg! Darüber hinaus gibt es weitere, schwerwiegende Zuwiderhandlungen, von denen bereits ein Verstoß zu Maßnahmen führt.
Gemeint sind hiermit „Schwerwiegende Delikte“ nach Katalog A: Verkehrsstraftaten nach dem Strafgesetzbuch
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 / die sogenannte „Fahrerflucht“)
- Fahrlässige Tötung (§ 222)
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
- Nötigung (§ 240 / (z.B. durch zu dichtes Auffahren auf der Autobahn mit Betätigen der Lichthupe)
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b / (z.B. durch illegale Autorennen)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
- Vollrausch (§ 323 a)
- Unterlassene Hilfestellung (§ 323 c / z.B. durch Gaffen, Behinderung der Rettungsgasse)
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbot oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 Straßenverkehrsgesetz)
- Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
Alle diese Verstöße des Katalog A können in der Probezeit zu erheblichen Maßnahmen führen, da der Verursacher automatisch einen Eintrag im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg erhält, (allerdings bei Ordnungswidrigkeiten nur dann, wenn das Bußgeld laut Bußgeld-Katalog (Regelsatz) mindestens 60 Euro beträgt).
Zu diesen Ordnungswidrigkeiten gehören u.a.:
- Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 20 km/h mit dem Pkw oder um mehr als 15 km/h mit einem Lkw
- Gefährdung anderer durch Vorfahrtmissachtung oder Fehler beim Abbiegen
- Missachtung einer ROTEN Ampel
- Überholen im Überholverbot
- zu geringer Sicherheitsabstand bei mehr als 80 km/h (weniger als halber Tachowert)
Neben dem Katalog A gibt es auch die sogenannten „B-Delikte“, bei denen der zweimalige Verstoß garantiert dafür sorgt, dass dein Lappen verschwindet. In diesem Fall führt erst die nächste Auffälligkeit (nach A oder nach B) zu einer Maßnahme:
- Ungesicherte Ladung
- Mitnahme von Kindern ohne die vorgeschriebene Rückhalteeinrichtung (Kindersitz)
- Gefährdung durch ein nicht vorschriftsmäßig abgesichertes liegengebliebenes Fahrzeug
- Fahren mit abgefahrenen Reifen.
WICHTIG: „Weniger schwerwiegend“ bedeutet nicht ungefährlich! Auch diese Versäumnisse können im Einzelfall zu tragischen Folgen führen. So oder so geht es nach einem Verkehrsverstoß gemäß Katalog B automatisch zur Nachschulung – auch wenn du mit dem Fahrrad unterwegs bist, es gilt das gleiche Prinzip.
Zuletzt noch eine Übersicht von Ordnungswidrigkeiten, bei denen du dir keine Sorgen um Maßnahmen in der Probezeit machen musst:
- Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr
- Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw von nicht mehr als 20 km/h
- Vorfahrtmissachtung, bei der niemand gefährdet wurde
Gute Fahrt durch die Probezeit.